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Auer Witte Thiel verweist auf elterliche Aufsichtspflicht im Konsumverhalten ihrer Kinder – auch bei Telefon- und Vermittlungsdiensten

17. September 2008

München, im September 2008: Ein neues Urteil des Amtsgerichts Bonn (AZ 3 C 65/07) bekräftigt die Verantwortlichkeit der Eltern für ihre Kinder auch im Falle von in Anspruch genommenen Telefondienstleistungen. Die Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel befürwortet die Entscheidung, dass auch bei kostenpflichtigen Telefondiensten die Eltern in der Haftung stehen. Auer Witte Thiel hat langjährige Erfahrung darin, die Forderungssteller in solchen Fällen zu unterstützen.

Hintergrund des Urteils ist, dass ein Minderjähriger unter Benutzung des Telefonanschlusses der Eltern sich unter Vermittlung über einen Auskunftsdienst erotische telefonische Leistungen eines anderen Unternehmens anbieten ließ. Der Auskunftsdienst hatte den Sohn nach vorheriger Information über die Mehrkosten mit der Erotikhotline verbunden. Nach Ansicht des Vaters hätte die Vermittlungsgesellschaft diese Gespräche nicht verbinden dürfen, da somit die von ihm vorgenommene Sperrung kostenpflichtiger Nummer umgangen werde. Ein etwaiger Vertrag sei sittenwidrig. Überdies sei sein Sohn nicht geschäftsfähig, da er minderjährig ist.

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Veröffentlicht in Auer Witte Thiel